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Formular: Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls

Quelle: Justiz NRW

Zwangsvollstreckung im EU-Ausland

Europäische Vollstreckungstitel

Zwangsvollstreckung aus dem deutschen Schuldtitel

Die nachfolgenden Ausführungen sollen lediglich einen Überblick vermitteln und erfolgen unverbindlich und ohne Gewähr.
Die zu beachtenden in- und ausländischen Rechtsgrundlagen und internationalen Vorschriften sind zum Teil ständigen Änderungen unterworfen.
Daher kann keine Gewähr für die Vollständigkeit und inhaltliche Richtigkeit der nachstehenden Angaben übernommen werden.


Inhaltsverzeichnis:

  • Brüssel Ia-Verordnung PDF-Dokument, öffnet neues Browserfenster / neuen Browser-Tab .pdf  77 kB
    EU-Verordnung Nr. 1215/2012 (EuGVVO); gilt ab 10.01.2015; gilt im Verhältnis zu den anderen EU-Mitgliedstaaten; Vollstreckbarerklärung nicht erforderlich
  • Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen PDF-Dokument, öffnet neues Browserfenster / neuen Browser-Tab .pdf  113 kB
    EU-Verordnung Nr. 805/2004 (Europäische Vollstreckungstitel-Verordnung (EuVTVO)); gilt ab 21.01.2005; gilt im Verhältnis zu den anderen EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Dänemark; Vollstreckbarerklärung nicht erforderlich
  • Europäischer Zahlungsbefehl PDF-Dokument, öffnet neues Browserfenster / neuen Browser-Tab .pdf  43 kB
    EU-Verordnung Nr. 1896/2006 (Europäische Mahnverfahrensverordnung (EuMVVO); gilt im Verhältnis zu den anderen EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Dänemark; Vollstreckbarerklärung nicht erforderlich
  • Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen PDF-Dokument, öffnet neues Browserfenster / neuen Browser-Tab .pdf  51 kB
    EU-Verordnung Nr. 861/2007 (Europäische Bagatellverfahrensverordnung (EuGFVO)); gilt im Verhältnis zu den anderen EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Dänemark; Vollstreckbarerklärung nicht erforderlich
  • Brüssel I-Verordnung PDF-Dokument, öffnet neues Browserfenster / neuen Browser-Tab .pdf  74 kB
    EU-Verordnung Nr. 44/2001; gilt nur noch in Altfällen im Verhältnis zu den anderen EU-Mitgliedstaaten; Vollstreckbarerklärung erforderlich